A. Geltungsbereich
Die anschließend aufgeführten allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden auch „AGB“ genannt) gelten für alle Vertragsverhältnisse, die zwischen der provitro AG (im Folgenden auch „Gesellschaft“ genannt) und Dritten (im Folgenden auch „Vertragspartner“ bzw. „Lieferant“ genannt) zustande kommen.
Der Vertragspartner bzw. Lieferant erkennt die AGB mit Abschluss des Vertrages an. Die AGB gelten auch für künftige Vertragsabschlüsse, auch wenn die AGB dabei nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden.
Abweichungen von den nachfolgenden AGB sind nur wirksam, wenn die Gesellschaft diese Abweichungen schriftlich bestätigt hat.
Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vertragspartners wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Diese gelten nur, wenn die Gesellschaft ihrer Geltung schriftlich zugestimmt hat.
B. Lieferungen der Gesellschaft
I. Lieferangebot, Auftragserteilung und Auftragsbestätigung
Alle Lieferangebote der Gesellschaft sind freibleibend hinsichtlich Preis, Menge und Lieferzeit. Auftragserteilungen an die Gesellschaft sowie Auftragsbestätigungen der Gesellschaft sind nur rechtswirksam, wenn sie schriftlich erfolgen. Das Schriftformerfordernis gilt für jegliche Ergänzung, Änderung oder Nebenabrede zum ursprünglichen Angebot der Gesellschaft.
Die Gesellschaft bleibt Inhaber der Eigentums-, Verwertungs- und Urheberrechte an übersandten Abbildungen, Zeichnungen, Beschreibungen, sonstigen Unterlagen sowie Angebotsunterlagen. Dem Vertragspartner ist es nicht gestattet, Dritten die vorbezeichneten Unterlagen zugänglich zu machen. Dies gilt insbesondere für Unterlagen, die von der Gesellschaft als „vertraulich“ bezeichnet worden sind. Beabsichtigt der Vertragspartner der Gesellschaft eine Weitergabe an Dritte, so ist zuvor eine schriftliche Zustimmungserklärung der Gesellschaft einzuholen.
Lieferpreise gelten entsprechend der jeweils aktuellen Preisliste. Die Lieferpreise gelten ab Werk oder Lager zzgl. Verpackungs- und Frachtkosten sowie der jeweils am Tag der Rechnungsstellung geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer. Etwaig anfallende Zölle, Gebühren, Steuern oder sonstige öffentliche Abgaben trägt der Vertragspartner.
Gleiches gilt für Kosten der Montage oder Aufstellung von Geräten.
Innerhalb der Bundesrepublik Deutschlands werden eine Versandkostenpauschale in Höhe eines Betrages von EUR 25,00 sowie bei Notwendigkeit eine Kühlpauschale in Höhe von EUR 20,00, außerhalb Deutschlands entsprechend der tatsächlich anfallenden Versandkosten erhoben. Bei einem Wert der Lieferung pro Einzelauftrag von ≤ EUR 200,00 wird ein Mindermengenzuschlag in Höhe von EUR 25,00 berechnet.
Der Rechnungsbetrag ist innerhalb von zehn Tagen nach Rechnungsdatum mit 2 % Skonto, innerhalb von dreißig Tagen ohne Abzug fällig. Rechnungsbeträge für Dienstleistungen der Gesellschaft sind von der Skontoregelung ausgenommen. Diese Rechnungen sind sofort nach Erhalt ohne jeden Abzug fällig. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es auf den Eingang auf dem Konto der Gesellschaft an.
Die Gesellschaft ist im kaufmännischen Geschäftsverkehr berechtigt, Zinsen in Höhe von 5 % p. a. ab Fälligkeit zu fordern. Die Gesellschaft ist im kaufmännischen Geschäftsverkehr weiter bei Zahlungsverzug berechtig, Zinsen in Höhe des ihr für die Inanspruchnahme eines Kontokorrentkredites berechneten Zinssatzes, mindestens in Höhe von acht Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz nach Ablauf von dreißig Tagen nach Rechnungsdatum zu fordern.
Eine Aufrechnung des Vertragspartners ist nur mit rechtskräftig festgestellten oder unstreitigen Gegenforderungen möglich. Besteht bei dem Vertragsverhältnis ein Auslandsbezug, der die Beachtung außenwirtschaftlicher und zollrechtlicher Vorschriften zur Folge hat, obliegt es dem Vertragspartner, für die Einhaltung der Vorschriften auf seine Kosten Sorge zu tragen.
II. Liefer- und Leistungszeit
Die von der Gesellschaft genannten Lieferfristen und -termine sind unverbindlich, soweit dies nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart worden ist. Lieferverzögerungen, die die Gesellschaft nicht zu vertreten hat, führen zu einer Verlängerung der Lieferfristen und -termine in angemessenem Umfang. Dies gilt insbesondere bei Verzögerungen aufgrund höherer Gewalt und allen anderen Ereignissen (insbesondere auch Betriebsstörungen, Streik, Aussperrungen oder Störung der Verkehrswege), wenn diese Ereignisse von Einfluss auf die Einhaltung der Liefer- und Leistungszeit sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Lieferanten bzw. Unterlieferanten der Gesellschaft eintreten.
Für den Fall, dass eine Behinderung über einen Zeitraum von mehr als drei Monaten andauert, sind die Gesellschaft und der Vertragspartner nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Für den Fall, dass die Gesellschaft die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Liefer- und Leistungsfristen zu vertreten hat, ist der Anspruch des Vertragspartners auf eine Verzugsentschädigung auf höchstens 5 % des Rechnungsbetrags der vom Verzug betroffenen Leistung oder Lieferung begrenzt.
Wird der Versand auf Wunsch des Vertragspartners oder aus einem von ihm zu vertretenden Grunde verzögert, lagert die zu liefernde Sache auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners. Die von der Gesellschaft erteilte Anzeige der Versandbereitschaft steht dem Versand gleich. Lagerkosten gelten entsprechend der jeweils aktuellen Preisliste.
Die Gefahr des zufälligen Unterganges geht auf den Vertragspartner über, sobald die Gesellschaft die zu liefernde Sache dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert hat. Die Gefahr geht spätestens mit der Auslieferung der zu liefernden Sache an den Vertragspartner über, dies gilt auch dann, wenn lediglich Teillieferungen erfolgen oder die Gesellschaft noch weitere Leistungen, wie Aufstellung oder Einweisung in Geräte übernommen hat.
Auf Wunsch des Vertragspartners wird die Lieferung auf Kosten des Vertragspartners gegen Diebstahl-, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder ähnliche versicherbare Risiken versichert. Hierzu hat der Vertragspartner bei der Annahmeerklärung eines Lieferangebots der Gesellschaft schriftlich mitzuteilen, welche Versicherungen gewünscht sind.
Hat der Vertragspartner Umstände, die zu einer Verzögerung des Versands führen, selbst zu vertreten, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs des Versandguts vom Tage der Versandbereitschaft des Versandguts auf den Vertragspartner über. Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Abnahmeverweigerung des Vertragspartners.
Teillieferungen sind zulässig. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Transportverpackung auf seine Kosten und seine Gefahr an die Gesellschaft zurückzusenden.
III. Mängelhaftung
Der Anspruch auf Nacherfüllung verjährt in einem Jahr nach Übergabe der gelieferten Sache an den Vertragspartner. Die Ansprüche auf Minderung und Ausübung eines Rücktrittsrechts sind ausgeschlossen, wenn der Nacherfüllungsanspruch verjährt ist. Es gelten die Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten der §§ 377, 378 HGB. Die Anzeige eines aufgrund ordnungsgemäßer Untersuchung entdeckten Mangels - einschließlich Falsch- und Minderlieferung - hat innerhalb einer Frist von drei Tagen zu erfolgen.
Liegen Mängel vor, steht der Gesellschaft ein Wahlrecht darüber zu, ob für den Fall der Nacherfüllung Mangelbeseitigung oder Lieferung einer mangelfreien Sache erfolgen soll. Ein Selbstvornahmerecht des Vertragspartner zur Beseitigung eines Mangels besteht nur dann, wenn der Vertragspartner die Gesellschaft zuvor schriftlich über festgestellte Mängel in Kenntnis gesetzt hat und eine angemessene Frist zur Nacherfüllung abgelaufen ist, in der die erforderliche Zeit und Gelegenheit für die Gesellschaft bestand, die Mangelbeseitigung vorzunehmen oder durch den Lieferanten vornehmen zu lassen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn es die Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden oder der Verzug der Gesellschaft erfordert, dem Vertragspartner ein Selbsthilferecht einzuräumen.
Kommt es in Folge einer Nichtbeachtung der Betriebs- oder Wartungsanweisungen der Gesellschaft oder aufgrund von ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter Montage durch den Vertragspartner oder Dritte, natürlicher Abnutzung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, ungeeigneter Betriebsmittel, chemischer, elektrochemischer oder elektrischer Einflüsse, unsachgemäßer und ohne vorherige Genehmigung der Gesellschaft erfolgter Änderungen oder Instandsetzungen durch den Vertragspartner oder Dritte, Veränderungen an der gelieferten Sache, hier insbesondere Auswechselung von Teilen oder Verwendung nicht der Originalspezifikation entsprechender Verbrauchsmaterialien, zu Mängeln der gelieferten Sache, bestehen keine Sachmängelansprüche des Vertragspartners gegen die Gesellschaft.
Gleiches gilt bei unsachgemäßer Verwendung, Lagerung oder fehlerhafter Inbetriebnahme. Soweit sich aus Nachstehendem nichts anderes ergibt, sind weitere Ansprüche des Vertragspartners – gleich aus welchem Rechtsgrund (insbesondere Schadensersatzansprüche aus Verletzung vertraglicher Nebenpflichten, unerlaubter Handlung sowie sonstiger deliktischer Haftung und Ansprüche auf Aufwendungsersatz mit Ausnahme desjenigen nach § 439 Abs. 2 BGB) – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Ansprüche aus Schäden außerhalb der gelieferten Sache sowie für den Anspruch auf Ersatz entgangenen Gewinns.
Der vorstehende Haftungsausschluss gilt nicht, sofern er einen Ausschluss oder eine Begrenzung der Schadensersatzhaftung für die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zur Folge hätte, die auf einer schuldhaften Pflichtverletzung der Gesellschaft, ihres gesetzlichen Vertreters oder ihres Erfüllungsgehilfen beruht.
Der Haftungsausschluss gilt ebenfalls nicht, sofern er einen Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für sonstige Schäden zur Folge hätte, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Gesellschaft, ihres gesetzlichen Vertreters oder ihres Erfüllungsgehilfen beruht. Die Haftung wegen einer schuldhaften Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten der Gesellschaft ist auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden begrenzt. Der Haftungsausschluss gilt nicht für Fälle, in denen eine Haftung für Personen- und Sachschäden nach Produkthaftungsgesetz besteht.
IV. Sonstige Haftung
Weitere Ansprüche – gleich aus welchem Rechtsgrund (insbesondere Ansprüche aus Verletzung vertraglicher Nebenpflichten, unerlaubter Handlung, Verzug, Unmöglichkeit) – sind ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Ansprüche aus Schäden außerhalb der gelieferten Sache sowie für den Anspruch auf Ersatz entgangenen Gewinns. Dies gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Gesellschaft, ihres gesetzlichen Vertreters oder ihres Erfüllungsgehilfen beruht. Der vorstehende Haftungsausschluss gilt nicht, sofern er einen Ausschluss oder eine Begrenzung der Schadensersatzhaftung für die schuldhafte Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zur Folge hätte. Die Haftung wegen einer schuldhaften Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten der Gesellschaft ist auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden begrenzt. Der Haftungsausschluss gilt nicht für Fälle, in denen eine Haftung für Personen- und Sachschäden nach Produkthaftungsgesetz besteht.
Für Lieferungen an die Gesellschaft gilt, dass der Lieferant verpflichtet ist, auf seine Kosten für Deckung einer Haftpflichtversicherung zu sorgen.
Ansprüche nach Produkthaftungsgesetzen anderer Staaten können nur in Höhe der gegen diese Ansprüche bestehenden Versicherungsdeckung der von der Gesellschaft abgeschlossenen Produkthaftpflichtversicherung geltend gemacht werden. Darüber hinausgehende Ansprüche sind vom Vertragspartner der Gesellschaft auf eigene Kosten abzudecken.
V. Eigentumsvorbehalt
Bis zur Erfüllung sämtlicher vom Vertragspartner zu erfüllenden Forderungen bleibt die gelieferte Sache (im Folgenden auch „Vorbehaltsgut“ genannt) Eigentum der Gesellschaft. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, die im Eigentum der Gesellschaft stehende Sache zu verpfänden oder zur Sicherung zu übereignen.
Der Vertragspartner ist verpflichtet, das Vorbehaltsgut pfleglich zu behandeln und auf seine Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden zum Neuwert zu versichern.
Der Vertragspartner ist verpflichtet, Service- und Wartungsarbeiten durchführen zu lassen.
Kommt der Vertragspartner in Zahlungsverzug, ist die Gesellschaft berechtigt, das Vorbehaltsgut auf ihre Kosten zurückzunehmen. In der Zurücknahme des Vorbehaltsguts liegt kein Rücktritt vom Vertrag. Der Vertragspartner ist bei Pfändungen in das Vorbehaltsgut verpflichtet, dies unverzüglich der Gesellschaft anzuzeigen, um ihr Gelegenheit zur Interventionsklage gem. § 771 ZPO zu geben. Der Vertragspartner ist insoweit verpflichtet, der Gesellschaft die ihr durch diese Rechtsverfolgung entstehenden Kosten zu erstatten.
Geht das Eigentum der Gesellschaft durch Verbindung oder Vermischung unter, vereinbaren die Vertragsparteien, dass das Eigentum des Vertragspartners an der neuen einheitlichen Sache wertanteilsgemäß auf die Gesellschaft übergeht und fortan vom Vertragspartner unentgeltlich für die Gesellschaft verwahrt wird.
Der Vertragspartner tritt schon jetzt die sich aus der Weiterveräußerung der gelieferten Sache ergebenden Forderungen in Höhe des Wertes der jeweils verkauften Vorbehaltsware an die Gesellschaft ab, die diese Abtretung annimmt. Auf Verlangen der Gesellschaft ist der Vertragspartner verpflichtet, seinen Vertragspartner von der Abtretung an die Gesellschaft in Kenntnis zu setzen. Der Vertragspartner ist zum Einzug der Forderung ermächtigt.
C. Lieferungen an die Gesellschaft
Bestellungen der Gesellschaft sind nur dann rechtswirksam, wenn sie schriftlich erfolgen. Vereinbarte Lieferfristen und -termine sind verbindlich.
Gerät der Lieferant mit der Lieferung in Verzug, ist die Gesellschaft berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,1 % des Gesamtpreises der Lieferung pro Arbeitstag bis zu einer Gesamthöhe von 5 % des Gesamtpreises der Lieferung vom Lieferanten zu fordern. Für den Fall, dass der Lieferant die Nichteinhaltung von Lieferfristen und -terminen zu vertreten hat, behält sich die Gesellschaft – bei Vorliegen der Voraussetzungen der Setzung einer angemessenen Frist – vor, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz geltend zu machen.
Die Gefahr des zufälligen Unterganges geht erst mit der Übergabe der Sache an die Gesellschaft über. Der Lieferant ist verpflichtet, die zu liefernde Sache auf seine Kosten zu versichern.
Für Lieferungen an die Gesellschaft gilt, dass die Gesellschaft als Nacherfüllung ihrer Wahl Mangelbeseitigung oder Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen kann. Wählt die Gesellschaft Mangelbeseitigung des von ihr oder einem Vertragspartner festgestellten Mangels, ist sie auch berechtigt, eine Reparatur des Lieferguts durch den Lieferanten direkt bei ihrem Vertragspartner zu verlangen. Wählt die Gesellschaft Mangelbeseitigung, erfolgt die Versendung des mangelhaften Lieferguts zur Mängelbeseitigung an den Lieferanten auf dessen Kosten. Der Lieferant versendet das Liefergut nach Durchführung der Mangelbeseitigung ebenfalls auf seine Kosten an die Gesellschaft oder den von dieser benannten Vertragspartner zurück.
Der Rechnungsbetrag ist innerhalb von zehn Tagen nach Rechnungseingang mit 2 % Skonto, innerhalb von dreißig Tagen ohne Abzug fällig. Der Lieferant ist nicht berechtigt, ihm gegen die Gesellschaft zustehende Forderungen an Dritte abzutreten.
Etwaig bestehenden Regelungen innerhalb der Geschäftsbedingungen des Lieferanten bezüglich eines einfachen oder verlängerten Eigentumsvorbehalts wird ausdrücklich widersprochen. Diese besitzen keine Geltung.
Besteht bei dem Vertragsverhältnis ein Auslandsbezug, der die Beachtung außenwirtschaftlicher und zollrechtlicher Vorschriften zur Folge hat, obliegt es dem Lieferanten, für die Einhaltung der Vorschriften auf seine Kosten Sorge zu tragen. Etwaig anfallende Zölle, Gebühren, Steuern oder sonstige öffentliche Abgaben trägt der Lieferant. Gleiches gilt für Kosten der Montage oder Aufstellung von Geräten.
D. Schlussbestimmungen
Vertragsverhältnisse, die die Gesellschaft mit Vertragspartnern bzw. Lieferanten abschließt, unterliegen deutschem Recht unter Ausschluss der Regelungen des Wiener Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
Im kaufmännischen Verkehr ist als ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten Berlin vereinbart.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, oder sollte sich in diesen AGB eine Lücke befinden, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt diejenige wirksame Bestimmung als vereinbart, welche dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst weitgehend entspricht.
Im Falle einer Lücke gilt diejenige Bestimmung als vereinbart, die dem entspricht, was nach Sinn und Zweck dieser Bestimmung vereinbart worden wäre, hätte man die Angelegenheit von vornherein bedacht. Dies gilt auch dann, wenn die Unwirksamkeit einer Bestimmung auf einem normierten Maß der Leistung oder Zeit beruht; es tritt in solchen Fällen ein dem gewollten möglichst nahe kommendes rechtlich zulässiges Maß der Leistung oder Zeit anstelle des vereinbarten.